Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Definitionen
1.1. Dredgers und Pumps GmbH und die mit ihr verbundenen Tochtergesellschaften sowie ihre Rechtsnachfolger im Wege der Gesamtnachfolge sind die Nutzer dieser Verkaufs- und Ausführungsbedingungen (im Folgenden genannt: "Bedingungen"). Sie werden nachfolgend mit "wir" und "uns" bezeichnet.
1.2. Unter "Käufer / Auftraggeber" wird jede (juristische) Person verstanden, an die wir unsere Angebote richten, sowie derjenige, der Angebote an uns richtet, derjenige, der uns einen Auftrag erteilt und derjenige, mit dem wir einen Vertrag schließen.
2. Anwendbarkeit
2.1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind ausschließlich die Bedingungen auf all unsere Angebote, Verträge, Auftragserteilungen (zum Zwecke der Ausführung von Arbeiten durch uns) sowie auf alle Rechtsgeschäfte, Lieferungen und von uns erbrachten Tätigkeiten anwendbar.
2.2. Auf alle unsererseits abgegebenen Angebote und/oder von uns angenommenen Aufträge des Auftraggebers sind unsere Bedingungen vorrangig gegenüber eventuellen Bedingungen des Auftraggebers anwendbar, selbst wenn darin ausschließlich die Bedingungen des Auftraggebers für anwendbar erklärt werden.
2.3. Durch die Erteilung eines Auftrags wird der Auftraggeber erachtet, der ausschließlichen Anwendbarkeit unserer Bedingungen vollständig zuzustimmen.
2.4. Insoweit erforderlich, weisen wir die Anwendbarkeit eventueller Bedingungen des Käufers / Auftraggebers ausdrücklich zurück.
3. Angebote
3.1. All unsere Angebote sind für uns freibleibend, bis wir einen Auftrag schriftlich angenommen oder mit der Lieferung und/oder Ausführung begonnen haben.
3.2. Unsere Angebote basieren auf einer Lieferung und/oder Ausführung unter normalem Umständen und zu normalen Arbeitszeiten, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart
3.3. Abbildungen, Kataloge, Zeichnungen, Berechnungen und weitere von uns erteilte Angaben sind nicht bindend, es sei denn, dies wurde ausdrücklich so vereinbart.
3.4. Falls eine Lieferung und/oder Ausführung gemäß von uns dem Käufer / Auftraggebervorzulegenden und von diesem zu genehmigenden Arbeitszeichnungen erfolgt, findet die Lieferung und/oder Ausführung erst statt, nachdem wir diese vom Käufer / Auftraggeber genehmigten Arbeitszeichnungen zurückerhalten haben.
3.5. Im Falle, dass wir ein Gesamtangebot abgegeben haben, sind wir nicht zur Ausführung eines Teils des Auftrags zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises verpflichtet.
4. Eigentum an Plänen
4.1 Von uns angefertigte und/oder zur Verfügung gestellte Werkzeuge und/oder Dokumente, einschließlich Zeichnungen, Modellen, Analysen, Berichten und Berechnungen, auch wenn dem Käufer / Auftraggeber Kosten dafür in Rechnung gestellt wurden und/oder wenn der Auftrag von uns angenommen und/oder ausgeführt wurde, bleiben unser Eigentum.
4.2 Der Käufer / Auftraggeber verpflichtet sich, diese Dokumente nicht zu kopieren, Dritten zu zeigen, zur Verfügung zu stellen oder zur Nutzung zu überlassen und ferner, die Dokumente nur für den Zweck zu verwenden, für den sie ihm zur Verfügung gestellt wurden. Unter Dritten sind auch alle Personen zu verstehen, die in der Organisation des Käufers / Auftraggebers tätig sind und nicht notwendigerweise die Dokumente nutzen müssen.
5. Preis
5.1. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich einschließlich Ladekosten, die entweder ab Werk, oder frei Lager des Abnehmers oder frei Montageort (insoweit der letztgenannte Ort durch das Transportmittel problemlos und ohne zusätzliche Kosten erreichbar ist) berechnet und als solche ausgewiesen werden.
5.2. Verpackung ist in dem angegebenen Preis nicht enthalten; diese können wir dem Käufer / Auftraggeber gesondert in Rechnung stellen.
5.3. Bei der Ausführung von Arbeiten sind im Preis die Montage und die betriebsbereite Übergabe der von uns zu liefernden und in unserem Angebot und/oder unserer Auftragsbestätigung beschriebenen Güter enthalten.
5.4. Der in dem Angebot angegebene Preis bzw. die in dem Angebot angegebenen Preise basiert/basieren auf dem/den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages/der Annahme des Auftrags geltenden Preis(en).
5.5. Im Falle, dass sich während des Zeitraums, der zwischen dem Datum des Angebots und der Lieferung und/oder der Ausführung liegt, die Preise für Rohstoffe, Materialien, Material, Energie, Löhne, Sozialaufwendungen, Steuern und/oder andere Kostenfaktoren ändern, auch wenn dies infolge eines vorher absehbaren Umstands eintritt, sind wir jederzeit berechtigt, den angebotenen und/oder vereinbarten Preis entsprechend zu ändern, es sei denn, im Angebot wurde ein Gültigkeitsdatum genannt.
5.6. Preiserhöhungen, die aus Ergänzungen und/oder Änderungen des Vertrages / Auftrags resultieren, sind vom Käufer / Auftraggeber zu tragen.
5.7. Die von uns angegebenen Preise lauten in Euro oder in einer anderen vereinbarten Währung. Eventuelle Kursdifferenzen sind vom Käufer / Auftraggeber zu tragen.
5.8. Das Risiko des Zahlungsmittels, mit dem eine mit der Lieferung und/oder der Ausführung zusammenhängende Zahlung auszuführen ist, trägt der Käufer / Auftraggeber.
6. Lieferfrist/Ausführungsfrist, höhere Gewalt
6.1. Die Frist, innerhalb derer die Lieferung durch uns erfolgen oder die Arbeit ausgeführt werden muss, beginnt erst, nachdem wir alle für die Lieferung / Ausführung benötigten Daten erhalten haben, die benötigten Erlaubnisse, Befreiungen, Genehmigungen und/oder Zuweisungen erlangt wurden und/oder der Ort, an dem die Arbeit auszuführen ist, nach unserem Ermessen so beschaffen ist, dass mit der Ausführung begonnen werden kann.
6.2. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind Fristen, innerhalb derer Arbeiten abgeschlossen werden müssen, keine Endfristen. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung / Ausführung müssen wir schriftlich in Verzug gesetzt werden. Für die Folgen einer Liefer- / Ausführungsverzögerung, unabhängig davon, wie sie entstanden ist, sind wir nicht haftbar.
6.3. Im Falle, dass die Lieferung und/oder Ausführung vollständig oder teilweise durch höhere Gewalt auf unserer Seite verhindert wird, worunter jeder Umstand zu verstehen ist, der außerhalb unseres Willens oder unserer Kontrolle liegt - unabhängig davon, ob er absehbar war oder nicht - und durch den die vollständige oder Teillieferung und/oder Teilausführung vorübergehend oder dauerhaft verhindert wird, sind wir berechtigt, die Lieferung und/oder Ausführung auszusetzen oder den Vertrag / Auftrag, insoweit noch nicht ausgeführt, aufzuheben und die Bezahlung für bereits gelieferte / ausgeführte Teile zu verlangen, ohne unsererseits zu Schadenersatz gegenüber dem Käufer / Auftraggeber verpflichtet zu sein.
7. Art der Ausführung
7.1. Der Käufer / Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass eventuell von Dritten auszuführende Arbeiten in der Weise und so rechtzeitig ausgeführt werden, dass die Ausführung unserer Arbeiten nicht verzögert wird.
7.2. Alle für die Aufstellung und das Funktionieren der von uns zu liefernden Güter erforderlichen Einrichtungen und Vorkehrungen sind für Rechnung und Risiko des Käufers / Auftraggebers anzubringen bzw. zu treffen und liegen außerhalb unserer Verantwortung.
7.3. Der Käufer / Auftraggeber hat ferner auf seine Kosten für eine nach unserem Ermessen ausreichende Möglichkeiten für Anlieferung, Lagerung (abschließbar) und Abtransport unserer Materialien und Werkzeuge, Rohstoffe und fertigen Produkte oder Restbestände Sorge zu tragen sowie - falls von uns als notwendig erachtet - für die Möglichkeit des Anschlusses von elektrischen Maschinen, Beleuchtung, Heizung, Gas, Druckluft, Wasser und anderer, für die Ausführung benötigter Energie.
7.4. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Ausführung vollständig unter unserer Leitung und nach unseren Anweisungen. Wir sind ausschließlich für die Ausführung derjenigen Arbeiten verantwortlich/haftbar, die ausweislich des von uns angenommenen Auftrags von uns ausgeführt werden müssen.
7.5. Im Falle von Zeitverlust, der durch eine Verzögerung verursacht wurde, die ihren Grund in der Nichterfüllung der in 1, 2 und 3 dieses Artikels beschriebenen Verpflichtungen hat, wird die Frist für die Ausführung entsprechend verlängert und sind die daraus gegebenenfalls entstehenden Kosten vom Käufer / Auftraggeber zu tragen. Wir haften nicht für Schäden infolge einer nicht fristgerechten / ordnungsgemäßen Erfüllung durch den Käufer / Auftraggeber der in 1, 2 und 3 dieses Artikels beschriebenen Verpflichtungen.
8. Tests
8.1. Falls der Käufer / Auftraggeber eine Prüfung und/oder einen Abnahmetest verlangt, wird er uns unmittelbar nach der Ausführung und der betriebsbereiten Aufstellung der gelieferten Güter Gelegenheit geben, Vortests auszuführen und die Prüfung bzw. den Abnahmetest stattfinden zu lassen.
8.2. Alle für die Vortests bzw. den Abnahmetest benötigten und üblichen unterstützenden Arbeiter, Materialien und Energie werden uns kostenlos vom Käufer / Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
8.3. Prüfungen und/oder Abnahmetests, die von uns ausgeführt wurden, gelten als bindend zwischen den Parteien.
9. Mehr- und Minderarbeit
9.1. Mehrarbeit ist alles, was wir entweder auf Ersuchen oder auf Anweisung des Auftraggebers oder zu Lasten Dritter oder aufgrund neuer oder geänderter Vorschriften über die in unserem Angebot und/oder unserer Auftragsbestätigung festgelegten, von uns zu liefernden Güter und/oder auszuführenden Arbeiten hinaus liefern/ausführen. Minderarbeit wird in derselben Weise festgestellt.
9.2. Im Falle, dass der Käufer / Auftraggeber Änderungen des Vertrages oder der Ausführungsbedingungen wünscht, können wir nur dann eine Preiserhöhung verlangen, wenn wir den Käufer / Auftraggeber rechtzeitig auf die Notwendigkeit einer aus dieser Änderung resultierenden Preiserhöhung aufmerksam gemacht haben, es sei denn, der Käufer / Auftraggeber hätte diese Notwendigkeit selbst erkennen müssen.
9.3. Änderungen des Vertrages oder der Ausführungsbedingungen werden - außer bei Eilbedürftigkeit – schriftlich vereinbart. Das Fehlen eines schriftlichen Auftrags für Mehrarbeit mindert nicht unseren Anspruch auf Fakturierung von Mehrarbeit gegenüber dem Käufer / Auftraggeber.
9.4. Minderarbeit wird nur dann von dem Betrag in Abzug gebracht, der uns geschuldet wird, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
9.5. Mehrarbeit wird gesondert in Rechnung gestellt. Mehrarbeit wird auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages / Erteilung des Auftrags festgelegten Konditionen berechnet.
10. Transport
10.1. Außer wenn ausdrücklich schriftlich eine Lieferung frei Haus vereinbart wurde, erfolgt der Transport dessen, was von uns geliefert wird, sowie von Mustern und Werkzeug, die Eigentum des Käufers / Auftraggeber sind, für Rechnung und Risiko des Käufers / Auftraggebers, auch wenn der Spediteur auf den Frachtbriefen die Erklärung fordert, dass alle Schäden, die während des Transports auftreten, für Rechnung des Absenders sind.
10.2. Eventuell von uns bezahlte Frachtkosten stellen wir dem Käufer / Auftraggeber in Rechnung.
10.3. Bei Lieferung frei Haus ist in dem vereinbarten Preis der Frachtpreis enthalten. Die Transportversicherungsprämie ist nicht inbegriffen.
11. Lieferung und Annahme
Die Güter werden erachtet, von uns geliefert und vom Käufer / Auftraggeber angenommen worden zu sein:
a) bei Lieferung ab Werk, ab Lager, CIF oder FOB, sobald die Güter in/auf das Transportmittel geladen wurden;
b) bei Lieferung frei Haus, sobald die Güter an der vom Käufer / Auftraggeber angegebenen Lieferanschrift zugestellt wurden; Entladekosten sind in dem Fall nicht inbegriffen;
c) bei Ausführung von Arbeiten, sobald die Güter montiert wurden und im Falle, dass ein Abnahmetest vereinbart wurde, dieser stattgefunden hat.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 11 geht das Eigentum an den von uns gelieferten Gütern erst auf den Käufer / Auftraggeber über, nachdem der Käufer / Auftraggeber all unsere Forderungen bezüglich einer vertraglich vereinbarten Gegenleistung sowie unsere Forderungen wegen Nichterfüllung eines solchen Vertrages, einschließlich eventueller Zinsen und Kosten, erfüllt hat.
12.2. Die Risiken mit Bezug auf die gelieferten Güter gehen jedoch zum Zeitpunkt der Lieferung auf den Käufer / Auftraggeber über.
12.3. Der Käufer / Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Güter, solange sie noch nicht vollständig bezahlt wurden, aus gleich welchem Grunde Dritten zu übertragen oder zur Verfügung zu stellen oder sie in irgendeiner Weise zu belasten.
12.4. Während des Zeitraums, in dem das Eigentum gemäß der Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels noch nicht auf den Käufer / Auftraggeber übergegangen ist, die Lieferung aber bereits stattgefunden hat, ist der Käufer / Auftraggeber verpflichtet, die Güter auf unser erstes Ersuchen in gutem Zustand an uns zurückzugeben.
12.5. Falls sich der Käufer / Auftraggeber mit der Erfüllung seiner (Zahlung-)Verpflichtungen gegenüber uns in Verzug befindet oder wenn wir gutem Grund haben zu fürchten, dass der Käufer / Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllen wird, sind wir berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter zurückzunehmen.
13. Bezahlung
13.1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind alle Zahlungen an uns netto, ohne jeglichen Abzug und ohne Verrechnung, bei Übergabe der von uns zu liefernden Güter zu leisten.
13.2. Im Falle, dass geschuldete Beträge am vereinbarten Fälligkeitsdatum nicht bezahlt sind, befindet sich der Käufer / Auftraggeber von Rechts wegen ohne Inverzugsetzung in Verzug und hat er ab dem Fälligkeitstag bis zum Tag der Bezahlung die gesetzlich festgelegten Zinsen für Handelsforderungen zu zahlen.
13.3. Bei Ausbleiben einer fristgerechten Bezahlung sind wir berechtigt, den vom Käufer / Auftraggeber geschuldeten Betrag um die gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten zu erhöhen. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden auf 15 % des geschuldeten Betrages, mindestens € 250,00, festgesetzt.
13.4. Wir sind berechtigt, jederzeit die Leistung von Akkreditiven oder anderen Sicherheiten durch den Käufer / Auftraggeber für die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu verlangen, bevor wir eine Lieferung und/oder Arbeiten ausführen.
13.5. Die Nichterfüllung durch den Käufer / Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Zahlung und/oder Akkreditiv- oder Sicherheitsleistung berechtigt uns, die Lieferung und/oder Ausführung auszusetzen, bis diese Verpflichtung erfüllt wurde, oder den Vertrag aufzuheben, ohne dass wir verpflichtet sind, Schadenersatz zu leisten. Dies gilt unbeschadet unseres Rechts, den Ersatz von Schaden wegen verspäteter und/oder Nichtausführung des Vertrages zu verlangen.
14. Garantie und Reklamation
14.1. Wir haften unter Berücksichtigung der nachfolgend dargelegten Beschränkungen für die Tauglichkeit der von uns gelieferten Waren und der von uns ausgeführten Arbeiten sowie für die Qualität der dafür von uns verwendeten Materialien in dem Sinne, dass Mängel, mit Bezug auf welche der Käufer / Auftraggeber nachweist, dass sie innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung und/oder Abschluss der Ausführung der Arbeiten ausschließlich oder zumindest überwiegend infolge einer falschen von uns gewählten Konstruktion und/oder Herstellungsart oder infolge der Verwendung von untauglichen Materialien entstanden sind, kostenlos von uns behoben werden, sofern der Käufer / Auftraggeber uns hierzu Gelegenheit gibt. Teile, die von uns durch neue ersetzt werden, gehen wieder in unser Eigentum über. Die Bestimmung in Artikel 7 gilt entsprechend. Verschleißteile sind stets von der Garantie ausgeschlossen.
14.2. Mängel, die vollständig oder zum Teil die Folge einer vom Käufer / Auftraggeber gewählten Konstruktion oder Art der Ausführung und/oder die Folge von Material sind, das er ausgewählt hat, oder die Folge einer behördlichen Vorschrift mit Bezug auf die Konstruktion, die Art der Ausführung oder die Materialwahl, sind nicht von der Garantie abgedeckt.
14.3. Im Falle, dass der Käufer / Auftraggeber an den von uns gelieferten Gütern und/oder ausgeführten Arbeiten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen oder sie für andere Zwecke als diejenigen, für die sie von uns geliefert wurden, oder abweichend von der von uns angegebenen Nutzungsweise verwendet hat, haben wir keine Garantieverpflichtung.
14.4. Reklamationen mit Bezug auf äußerlich feststellbare Mängel müssen schriftlich geltend gemacht werden; wenn ein Test stattfindet, unverzüglich danach, und wenn kein Test stattfindet, innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Güter bzw. nach Abschluss der Arbeiten durch uns; bei Überschreitung dieser Fristen haben wir keine Garantieverpflichtung.
14.5. Reklamationen mit Bezug auf nicht äußerlich feststellbare Mängel müssen schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung geltend gemacht werden, spätestens 14 Tage nach der in 1 genannten Garantiefrist; bei Überschreitung der Frist haben wir keine Garantieverpflichtung.
14.6. Für nicht von uns selbst hergestellte Güter gelten die Bestimmungen in den vorigen Absätzen dieses Artikels nur, wenn und insoweit der Lieferant der Güter uns gegenüber Garantie leistet. Diese Bestimmung gilt nur insoweit diese Anwendung für den Käufer / Auftraggeber vorteilhafter ist als die Anwendung der obigen Bestimmung.
14.7. Im Falle des Austauschs oder der Erstattung des Preises der Güter wird der Verbrauch berücksichtigt, der bisher mit dem Gelieferten angefallen ist.
14.8. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gilt unsere Garantieverpflichtung ausschließlich in dem Land, in das die Güter geliefert bzw. in dem die Arbeiten ausgeführt worden.
14.9. Die Erfüllung unserer Garantieverpflichtung ist die einzige Form von Schadenersatz. Wir sind nicht verpflichtet, Schadenersatz in irgendeiner anderen Form zu leisten.
14.10. Wir sind zu keinerlei Garantie gleich welcher Bezeichnung verpflichtet, wenn der Käufer / Auftraggeber eine Verpflichtung, die für ihn aus dem Vertrag oder aus einem anderen, mit dem Vertrag zusammenhängenden Vertrag resultiert, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht erfüllt, und ebenso wenig, wenn Dritte auf Anweisung des Käufers / Auftraggebers oder ohne dessen Anweisung ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung eine Änderung oder Reparatur an dem von uns Gelieferten vorgenommen.
15. Haftung
15.1. Unsere Haftung aufgrund des Vertrages ist ausdrücklich auf die Erfüllung durch uns der in Artikel 14 genannten Garantieverpflichtungen beschränkt. Jegliche Forderung mit Bezug auf gleich welche Schäden, ungeachtet dessen, ob es sich um betriebliche Schäden, um indirekte Schäden oder um andere Folgeschäden - Ausfall von Einnahmen inbegriffen - handelt, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
15.2. Wir haften - unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 14 - nicht für Kosten, Schäden und/oder Zinsen (außer bei schwerem Verschulden oder Vorsatz unsererseits), die entstehen als Folge: einer Verletzung von Patenten, Lizenzen, Urheberrechten oder anderen Rechten Dritter als Folge der Nutzung durch uns von Daten, die uns der Käufer / Auftraggeber erteilt hat; von Handlungen oder Unterlassungen unserer Untergebenen oder von Personen, die wir mit der Ausführung der Verträge beauftragt haben; einer Überschreitung der vereinbarten Liefer- und/oder Ausführungsfrist.
15.3. Der Käufer / Auftraggeber stellt uns von einer Haftung aufgrund des Vertrages frei und hält uns mit Bezug auf alle Kosten, Schäden und Zinsen frei, die als direkte oder indirekte Folge von gerichtlichen oder außergerichtlichen Forderungen entstehen, welche von Dritten im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages oder eines anderen, mit dem Vertrag zusammenhängenden Vertrages gegen uns geltend gemacht werden.
16. Rücksendungen
Rücksendungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung unsererseits angenommen und sofern die Rücksendung frei Haus erfolgt.
17. Aufhebung des Vertrages
17.1. Im Falle, dass der Käufer / Auftraggeber eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt, wenn ernsthaft zu bezweifeln ist, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen kann, im Falle von Insolvenz, Zahlungsaufschub, Entmündigung, Stilllegung, Liquidation, vollständiger oder Teilübertragung seines Unternehmens oder eines wesentlichen Teils der Betriebsmittel oder der betrieblichen Forderungen, auch als Sicherheit in der Form eines stillen und/oder besitzlosen Pfandrechts, sind wir unbeschadet der Bestimmungen in den vorigen Artikeln mit Bezug auf eine Aussetzung und Aufhebung berechtigt, den Vertrag ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention durch schriftliche Mitteilung und ohne Schadenersatzverpflichtung mit sofortiger Wirkung um höchstens sechs Monate auszusetzen oder ihn, insoweit er noch nicht ausgeführt wurde, aufzuheben; unser Anspruch auf Vergütung eines uns gegebenenfalls entstandenen Schadens und/oder entgangenen Gewinns bleibt hiervon unberührt.
17.2. Im Falle der Aufhebung im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels wird der uns geschuldete vereinbarte Preis unter Abzug dessen, was bereits bezahlt wurde, sowie der uns noch nicht entstandenen Kosten, sofort fällig und einklagbar. Der Käufer / Auftraggeber haftet für den uns entstandenen Schaden, unter anderem aus Zinsen und Gewinnausfall bestehend.
17.3. Die zur Ausführung des Vertrages bei uns befindlichen Materialien und Rohstoffe stehen dann dem Käufer / Auftraggeber zur Verfügung und werden von uns, wenn er sie nicht innerhalb von 30 Tagen zu sich genommen hat, auf seine Kosten verkauft.
18. Buchhalterischer Nachweis
Vorbehaltlich eines Gegenbeweises sind die Daten, die unsere Buchhaltung ausweist, für die Parteien mit Bezug auf den Vertrag maßgeblich.
19. Verrechnung
19.1. Wir sind berechtigt, alle Verbindlichkeiten, die wir zu irgendeinem Zeitpunkt gegenüber dem Käufer / Auftraggeber haben, mit allen Forderungen zu verrechnen, die wir zu dem Zeitpunkt gegen den Käufer / Auftraggeber haben.
20. Streitigkeiten, anwendbares Recht
20.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
20.2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
21. Schlussbestimmungen
21.1. Im Falle dass irgendeine Bestimmung dieser Bedingungen aus gleich welchem Grunde vollständig oder teilweise ungültig ist, bleiben der Vertrag und diese Bedingungen im Übrigen uneingeschränkt gültig; in diesem Fall gilt, dass die Parteien mit Bezug auf die ungültige Bestimmung erachtet werden, das vereinbart zu haben, was rechtsgültig dem Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.
21.2. Wir sind jederzeit berechtigt, die Bedingungen zu ändern. Der Käufer / Auftraggeber wird von Änderungen rechtzeitig schriftlich in Kenntnis gesetzt. Änderungen gelten ab dem Zeitpunkt, an dem wir den Käufer / Auftraggeber schriftlich über sie informiert haben.